Satzung des Heimatvereins Schwaney e. V.

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§ 1 Name und Sitz
xxxxxx 1. Der Verein führt den Namen
                 „Heimat- und Vereinsgemeinschaft Schwaney e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Altenbeken, Ortsteil Schwaney
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Reg.-Nr.: xxxx eingetragen.
    
§ 2 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    
§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
  1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Zweck und Ziele des Vereins sind:
    a. die Förderung und Durchführung von Projekten der Dorfentwicklung und -verschönerung
    b. der Ausbau, der Erhalt und die Optimierung der dörflichen Infrastruktur
    c. die Bildung und die Erhaltung einer kulturellen Identität des Ortes sowie die Förderung und Umsetzung kultureller Projekte
    d. die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde
    e. die Festigung der Dorfgemeinschaft durch Erhalt und Stärkung der Zusammenarbeit aller örtlichen Vereine und Institutionen unter breiter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
    f. die Vermarktung von Schwaney nach Innen und Außen
    g. die Pflege von Denkmälern, historischen Bauten, öffentlichen Plätzen sowie des Orts- und Landschaftsbildes
    h. die Verbesserung und Weiterentwicklung der Lebensqualität in Schwaney.
    Der Verein versteht sich als übergeordneter Dachverein für alle Vereine und Institutionen in Schwaney; gleichzeitig aber auch – durch die Mitgliedschaft vieler Bürgerinnen und Bürger – als Forum und Anlaufstelle für eine gemeinsame Umsetzung unterschiedlichster Ziele.

Die Ziele des Vereins sollen durch eigene Arbeit und durch enge Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, mit örtlichen Vereinen, mit Behörden und politischen Gremien, mit Firmen, Geschäften und Arbeitgebern erreicht werden. Insbesondere sollen auch Neubürger und die Jugend für die Ziele des Vereins und die Mitarbeit im Verein gewonnen werden.
3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    a. Organisation und Durchführung von geschichtlichen und naturwissenschaftlichen Vorträgen
    b. Organisation und Durchführung von Besichtigungen, Ausstellungen und Exkursionen
    c. Verfassen, Herausgabe und Archivierung heimatkundlicher Literatur
    d. Lagerung und Archivierung historischer Funde und historischer Gegenstände im Rahmen der Möglichkeiten des Heimatvereins
    e. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen, die dem Zweck und den Zielen des Vereins dienen
    f. Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund und dessen Untergliederungen, oder mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
4. Die Zuständigkeit des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Altenbeken Ortsteil Schwaney.
    
§ 4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hoch sind.
   
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und geborenen Mitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind örtliche Vereine und sonstige Gruppierungen des privaten und öffentlichen Rechts, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Heimatverein verfolgen. Geborene Mitglieder sind der amtierende Ortsvorsteher, der amtierende Ortsheimatpfleger und der amtierende Ortschronist von Schwaney.
  3. Die Mitglieder müssen sich zu den Vereinszielen bekennen.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
  5. Über den Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand.
  6. Personen/Vorstände, die sich um den Verein und die Realisierung seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehren-Mitgliedern/Ehren-Vorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
    
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Geschäftsjahres mitzuteilen.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, wichtige Gründe sind insbesondere:
ein dem Ansehen des Vereins oder seiner Vereinsziele schädigendes Verhalten
die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
die Veruntreuung von Vereinsgeldern
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht erstattet.
    
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
  2. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft sowie aus einem im §3 Absatz f beschriebenen Verbund zu leisten vermag.
  3. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach besten Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
  5. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
    
§ 8 Beiträge
Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden bzw. wann diese zu zahlen sind.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl von 2 Kassenprüfern
  7. Beschlussfassung über Anträge
  8. Entscheidung über Widerspruch bei Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  9. Ernennung von Ehren-Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  10. Beschlussfassung über Satzungs-Änderungen
  11. Beschluss und Aktualisierung der Geschäftsordnung
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  13. Sonstige Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  Grundsätze für die Durchführung der Mitgliederversammlung:
1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer (2. Vorsitzender) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Die Einladung kann auch per Mail übermittelt werden; sie wird des Weiteren im Aushangkasten veröffentlicht.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. In der Versammlung gestellte Anträge sind mündlich zu begründen. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist.
  7.

Über Anträge zur Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beraten und entschieden.

  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter festzustellen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Geschäftsführer (2.Vorsitzender) geleitet.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die korporativen Mitglieder bestimmen eigenverantwortlich den Vertreter aus ihren Reihen, der das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnimmt.
  11. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird grundsätzlich als geheime Wahl durchgeführt. Alle anderen Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine geheime Wahl ist dann durchzuführen, wenn auf Antrag die einfache Mehrheit eine solche fordert.
  12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  15. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch 2 Kassenprüfer zu überprüfen.
    
§ 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen; diese dürfen nicht Mitglieder im Vorstand des Vereins sein.
  2. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ein Kassenprüfer ist von der Versammlung neu zu wählen. Wiederwahl ist einmal möglich.
    
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
  dem/der 1.Vorsitzenden
  dem/der Geschäftsführer/in (dem/der 2. Vorsitzenden)
  dem/der Schriftführer/in
  dem/der Kassierer/in
  den Funktionsträgern:
Ortsvorsteher/in, Ortsheimatpfleger/in und Ortschronist/in
  Vier (4) Vertreter/innen der örtlichen Vereine
  Zwei (2) Vertreter/innen aus dem Mitgliederkreis
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in sowie der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder die Funktionsträger an; hierzu bedarf es keiner Wahl.
4. Die vier Vertreter/innen der örtlichen Vereine werden jährlich vorab im Kreis der Vereine festgelegt und in der Mitgliederversammlung durch Handabstimmung bestätigt. Die zwei Vertreter aus dem Mitgliederkreis werden durch die anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und für drei Jahre einzeln gewählt.
5. Die Leitung der Vorstandswahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
die Verwaltung des Vereinsvermögens
    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    die Beschlussfassung über Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern
    die Vorbereitung, die Erstellung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung
    das Erstellen der Jahresberichte
    die Erstellung sowie regelmäßige Anpassung einer Geschäftsordnung, in der all die Zuständigkeiten festgelegt sind, die sich aus der Satzung nicht ergeben.
  7. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern.
  8. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  10. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise für die Bearbeitung einsetzen.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  12. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  13. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
    
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
  2. Mitgliedern wird jedoch Ersatz für ausgewiesene Auslagen, welche sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt.
  3. Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, besteht jedoch nur, wenn die Erstattung der Auslagen vor deren Entstehung beim Vorstand beantragt wurde und der Vorstand der Erstattung zugestimmt hat.
    
§ 14 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschluss-fassungen und Sitzungsniederschriften
  1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Geschäfts-führer, geleitet.
  2. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht 1/10 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht gezählt; bei Stimmen-Gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
  4. Während Beschlüsse über Satzungsänderungen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen, ist zur Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
  5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte beinhaltet.
  6. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen.
  7. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 15  Haftung des Vereins
  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Der Vorstand haftet gemäß § 31a BGB nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
  3. Für Schäden, die einem Vereinsangehörigen oder Gästen aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen des Vereins oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein und seine Mitglieder nur, wenn einem Vereinsmitglied oder einer Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
    
§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Altenbeken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
  3. Der Beschluss ist den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.
    
§ 17 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung,
- Telefonnummern,
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Funktion(en) im Verein
  2. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  5. Werden Versicherungen vom Verein abgeschlossen aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  6. Sofern der Verein eine Verbandsmitgliedschaft eingeht, sind in der Regel Daten, wie Name, Geburtsdatum und Eintrittsdatum der Mitglieder an den Verband zu melden, soweit dies für die Mitgliedschaft zwingend erforderlich ist.
  7. Der Verein informiert die Tagespresse sowie z.B. verschiedene Ortszeitungen der näheren Umgebung über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Fotos von Veranstaltungen, in denen nicht die Personen im Vordergrund stehen, können im Internet abgebildet werden. 
  8. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 
  9. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  10. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    
§ 18 Übergangsbestimmung
  Sofern das Registergericht im Verfahren der Neu-Eintragung des Vereins Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
 
§ 19 Salvatorische Klausel
  Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
 



















xxxxxxxx Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15. Februar 2019 beschlossen.
   
  (1. Vorsitzende/r) (Geschäftsführer/in)
     
  (Kassierer/in) (Schriftführer/in)
     
  (Ortsvorsteher/in)  
     
  (Ortsheimatpfleger/in) (Ortschronist/in)
     
  (Vereinsvertreter/in)  (Vereinsvertreter/in)
     
  (Vereinsvertreter/in) (Vereinsvertreter/in)
     
  (Vereinsvertreter/in) (Vereinsvertreter/in)
     
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